Urteil: SVLFG muss zahlen Stöberhundeführer in der Berufsgenossenschaft versichert |
Es lag folgender Sachverhalt vor: Der Kläger züchtet und bildet Jagdhunde aus und ist mit seinen Hunden etwa zehnmal im Jahr in verschiedenen Jagdrevieren als Stöberhundeführer bei Schwarzwildjagden tätig. Der Kläger war von der Jagdleitung angefordert worden, um mit zwei Jagdhunden Schwarzwild aufzusuchen und vor die Schützen zu treiben. Der Stöberhundeführer war über ein Funkgerät in ständiger Verbindung mit dem Jagdleiter, der entsprechende Anweisungen gab. Er führte eine Waffe mit sich, war allerdings nicht befugt, als Jäger in die Jagd einzugreifen. Die Waffe diente nur dem Selbstschutz.
Landessozialgericht erkannte Arbeitsunfall
Der Kläger erlitt bei dieser Tätigkeit einen Unfall, indem er über einen Baumstamm stürzte und sich nicht unerheblich verletzte. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) hat diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, mit der Begründung, der Kläger sei „unternehmerähnlich“ tätig geworden. Das Sozialgericht Regensburg hat die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde vom Unterzeichner Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht in Mün- chen eingelegt. Das Bayerische Lan- dessozialgericht hat mit Urteil vom 15. Februar das Urteil des Sozialgerichts Regensburg aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat (Az.: L 2 U 108/15). Das Landessozialgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen sei, weil er als Stöberhundeführer vollständig in die Jagdorganisation eingegliedert gewesen sei und eine zeitlich begrenzte, unselbstständige Arbeit verrichtet habe. Das Bayerische Lan- dessozialgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, da verschiedene Landessozialgerichte in dieser Rechtsfrage unterschiedlich entschieden haben.
Revision der SVLFG blieb ohne Erfolg
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Kassel hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Diese Revision war ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht, 2. Senat, hat nach mündlicher Verhandlung mit ausführlicher Erörterung des gesamten Sachverhalts am 6. September 2018 entschieden, dass das Bayerische Landessozialgericht zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles festgestellt hat, weil der Kläger infolge einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verunglückt ist. Wie das oberste Sozialgericht feststellte, verletzte sich der Kläger, als er seine Pflichten aus dem Auftragsvertrag erfüllte. Unbeachtlich ist dabei für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Kläger unentgeltlich tätig war. Der Kläger hatte lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Stöberhundeführer bei SVLFG versichert
Wie das Bundessozialgericht weiter ausführte, war der Kläger keinesfalls nur im Rahmen einer Gefälligkeit, sondern auf vertraglicher Basis tätig. Das Bundessozialgericht hat dabei die Rechtsansicht des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt, dass der Kläger im Rahmen einer „Gesamtschau“ als abhängig Beschäftigter tä- tig war. Der Kläger sei in die Jagdorga- nisation eingegliedert, ihr gegenüber weisungsgebunden und sein Handeln fremdwirtschaftlich auf ihre Unterstützung gerichtet gewesen.
Klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens
Wie das Bundessozialgericht weiter ausführte, stelle die Drückjagd eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen müsse, um erfolgreich zu sein. Jeder Stöberhundeführer müsse sich perfekt in die Gesamtplanung einpassen, so dass bei der Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte den Ausschlag geben. Das Urteil wurde am 6. September 2018 verkündet. Die ausführlichen Urteilsgründe stehen zu Redaktionsschluss noch aus.
Quelle: www.jagd-bayern.de
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